Sind Fortbildungen Arbeitszeit?
Die eindeutige Antwort ist: JA!
Bei einer Fortbildung am Dienstort (also in der eigenen Einrichtung) ist die Fortbildungszeit ohne Abzüge Arbeitszeit (eine Mittagspause würde als Pause abgezogen).
Bei einer auswärtigen Fortbildung ist (vorher) ein Dienstreiseantrag zu stellen (siehe Dienstreisen). Dann gilt § 11 Abs. 3 der DVO:
„Bei Dienstreisen wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die Zeit der Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten berücksichtigt, höchstens für jeden Tag bis zu elf Stunden“
D.h. Ab dem Verlassen der eigenen Haustüre bis zur Rückkehr nach Hause ist alles Arbeitszeit. Der sich möglicherweise an die Fortbildung anschließende Einkaufsbummel in Hannover ist natürlich keine „dienstliche Inanspruchnahme“ und deshalb von der Abwesenheitszeit abzuziehen. Die „Wartezeiten“ sind nicht nur die obligatorischen 20 Minuten der Verspätung des Zuges am Bahnhof, sondern auch die Zeiten, die zwischen dem Ende der Fortbildung und der Abfahrt des nächsten geeigneten Verkehrsmittels liegen.
Es gibt keine Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte. Die Mär, ein Tag Fortbildung werde, egal wie lange er dauert, nur mit der Arbeitszeit eines Arbeitstages verrechnet, ist eine eben ein Märchen, hat aber mit der Rechtslage wenig zu tun. Wer andere anweist, eine Fortbildung nur so abzurechnen, begeht Rechtsbruch!
Bitte informiert in so einem Fall die MAV, damit wir aufklärend eingreifen können.
Abweichend von der o.g. Regelung des § 11 Abs. 3 DVO, gilt in den Kitas eine Dienstvereinbarung, die regelt, dass „die tatsächliche verbrachte Zeit incl. Wegezeit abzüglich 30 Minuten Mittagspause (…) einzutragen (ist), pro Tag höchstens jedoch die tägliche Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten.“