Dienstreisen
Dienstreisen (§ 2 RKB)
(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Stelle angeordnet oder genehmigt worden sind. … Die Anordnung oder Genehmigung soll in der Regel schriftlich erfolgen …
(7) Für die Wahrnehmung regelmäßiger Dienstaufgaben innerhalb des Dienstbezirkes kann die Anordnung oder Genehmigung unter Festlegung des Umfanges allgemein erteilt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Anordnung oder Genehmigung nach Satz 1 auch für über die Grenzen des Dienstbezirkes hinausgehende Dienstreisen erteilt werden. …
Fahrkostenerstattung (§ 3 RKB)
(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die Fahrkosten nur bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels erstattet.
Dienstreisen können bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindesten 50% die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet werden, wenn ihr körperlicher und gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt
Dauer der Dienstreise (§ 4 RKB)
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung
Abweichend vom § 6 Abs. 11 TV-L wird in § 11 Abs. 3 DVO bestimmt,
Bei Dienstreisen wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die Zeit der Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten berücksichtigt, höchstens für jeden Tag bis zu elf Stunden.
Ausschlussfrist (§ 18 RKB)
Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges
Eine Dienstreise muss vorher schriftlich beim Anstellungsträger beantragt werden. Für diese Genehmigung muss die Antrag stellende Person ein Formblatt „Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise“ ausfüllen. Von den Kosten für eine Dienstreise mit privaten Fahrzeugen erstattet der Arbeitgeber Km-Pauschalen. Diese sind in der WEVO geregelt und betragenseit dem 01.07.2008 für einen normalen PKW 0,30 € pro km. Fahren andere Mitarbeitende mit, die ebenfalls eine Dienstreisegenehmigung haben, so erhöht sich die Erstattung pro Kilometer um 2 Cent por Mitfahrerenden (für jeden Mitfahrerenden).
Für Dienstreisende, ihr eigenes Fahrrad für die Dienstreise benutzen, ist die Wegstreckenentschädigung seit dem 01.07.2008 gestrichen!
Fahrtenbuch Zur Führung eines Fahrtenbuches bedarf es einer Genehmigung des Anstellungsträgers. Das Fahrtenbuch wird beim Kirchenkreisamt beantragt und ist stets im Fahrzeug der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters mitzuführen. Die Eintragungen werden handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber in den entsprechenden Spalten vorgenommen. Für die Abrechnung der Kilometer wird eine Auszahlungsanordnung ausgefüllt und an das Kirchenkreisamt gesandt. Die Kosten werden von dort erstattet.
Notwendige Nebenkosten wie Parkgebühren, Fährkosten oder Mauten werden unter Vorlage der entsprechenden Quittung ebenfalls erstattet.