Arbeitszeit an Heiligabend und Silvester
Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird an dem Tage vor Weihnachten und Neujahr jeweils ganztägig Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. (§ 6 Abs. 3 TV-L)
D.h. Es muss nicht gearbeitet und kein Urlaub beantragt werden.
Wer aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen doch arbeiten muss, etwa Küster, Kirchenmusiker oder Mitarbeitende von Schwesternstationen hat einen Anspruch auf anderweitige bezahlte Freizeit. Diese Arbeitsbefreiung kann nicht ausgezahlt werden, sondern muss als Freizeit abgefeiert werden. Neu ist, dass eine Frist festgelegt ist, bis wann dieser Anspruch abgefeiert sein muss: Der Freizeitausgleich ist innerhalb von drei Monaten (Fristbeginn jeweils der 24. bzw. 31.12) zu gewähren. (§ 6 Abs. 3 TV-L).