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    Rechtsgrundlage für SuE-Tarif Anwendung ist da!

    Von admin | 11.November 2016

    Auf der Mitarbeiterversammlung am 08.11.2016 hatten wir noch berichtet, wir haben die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des TVöD-SuE für die Mitarbeitenden in KiTas noch nicht gesehen. Jetzt sind sie da!

    Wer die Rechtsgrundlage (Anlage 9 zur DVO) ganz schnell lesen will, klicke auf diesen Link:

    rechtsgrundlagen-sue-anwendung

    Wir werden hier einzelne Themen aufbereiten und informieren.

    Eine der wichtigsten Fragen ist jedenfalls jetzt geklärt: Für Mitarbeitende, deren Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gilt, dass die Stufen, die im TV-L erreicht sind, stufengleich in den TVöD-SuE umgesetzt werden (also jetzt Stufe 3 – ab 1.1.17 auch Stufe 3) und die bisher in der Stufe verbrachte Zeit 1:1 auf die Stufenlaufzeit im TVöD-SuE angerechnet wird. Ausnahmen sind die Endstufen des TV-L (Stufe 5 bzw. Stufe 4 in der „kleinen 9“), hier gelten Sonderregelungen (s.u., Satz 3 und 4)

    Anlage 9 zur DVO „Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen, die als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder eingesetzt sind“

    „Nr.9 „Überleitungsregelungen“

    1
    Die Mitarbeiterinnen werden am 1. Januar 2017 der Stufe der Entgeltgruppe gemäß der Anlage C zum TVöD-V (VKA) zugeordnet, die ihrer am 31. Dezember 2016 nach den  Regelungen  des  TV-L  erreichten  Entgeltgruppenstufe  entspricht  (stufengleiche Zuordnung).
    2
    Die am 31. Dezember 2016 in dieser Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit nach Nummer 3 Absatz 2 der Anlage D Abschnitt 12 zum TVöD-V (VKA) angerechnet.
    3
    Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen, die  nach  den  Regelungen  des  TV-L  im Dezember  2016  der  Endstufe  ihrer  Entgeltgruppe (Stufe 5) zugeordnet waren und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren vollendet hatten, am 1. Januar 2017 der Stufe  6  der  Entgeltgruppe  gemäß  der  Anlage C  zum  TVöD-V  (VKA)  zugeordnet.
    4
    Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen, die im Dezember 2016 nach den Regelungen des TV-L in der sog. kleinen Entgeltgruppe 9 TV-L der Endstufe (Stufe 4) zugeordnet  waren  und  mit  Ablauf  des  31. Dezember  2016  eine  Stufenlaufzeit  von mindestens vier Jahren vollendet hatten, am 1. Januar 2017 der Stufe 5 der Entgeltgruppe gemäß der Anlage C zum TVöD-V (VKA) zugeordnet.
    5
    Die Stufenlaufzeit beginnt in der Stufe 5 von neuem. „

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