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Rechtsgrundlage für SuE-Tarif Anwendung ist da!
Von admin | 11.November 2016
Auf der Mitarbeiterversammlung am 08.11.2016 hatten wir noch berichtet, wir haben die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des TVöD-SuE für die Mitarbeitenden in KiTas noch nicht gesehen. Jetzt sind sie da!
Wer die Rechtsgrundlage (Anlage 9 zur DVO) ganz schnell lesen will, klicke auf diesen Link:
rechtsgrundlagen-sue-anwendung
Wir werden hier einzelne Themen aufbereiten und informieren.
Eine der wichtigsten Fragen ist jedenfalls jetzt geklärt: Für Mitarbeitende, deren Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gilt, dass die Stufen, die im TV-L erreicht sind, stufengleich in den TVöD-SuE umgesetzt werden (also jetzt Stufe 3 – ab 1.1.17 auch Stufe 3) und die bisher in der Stufe verbrachte Zeit 1:1 auf die Stufenlaufzeit im TVöD-SuE angerechnet wird. Ausnahmen sind die Endstufen des TV-L (Stufe 5 bzw. Stufe 4 in der „kleinen 9“), hier gelten Sonderregelungen (s.u., Satz 3 und 4)
Anlage 9 zur DVO „Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen, die als pädagogische Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder eingesetzt sind“
„Nr.9 „Überleitungsregelungen“
1
Die Mitarbeiterinnen werden am 1. Januar 2017 der Stufe der Entgeltgruppe gemäß der Anlage C zum TVöD-V (VKA) zugeordnet, die ihrer am 31. Dezember 2016 nach den Regelungen des TV-L erreichten Entgeltgruppenstufe entspricht (stufengleiche Zuordnung).
2
Die am 31. Dezember 2016 in dieser Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit nach Nummer 3 Absatz 2 der Anlage D Abschnitt 12 zum TVöD-V (VKA) angerechnet.
3
Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen, die nach den Regelungen des TV-L im Dezember 2016 der Endstufe ihrer Entgeltgruppe (Stufe 5) zugeordnet waren und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren vollendet hatten, am 1. Januar 2017 der Stufe 6 der Entgeltgruppe gemäß der Anlage C zum TVöD-V (VKA) zugeordnet.
4
Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen, die im Dezember 2016 nach den Regelungen des TV-L in der sog. kleinen Entgeltgruppe 9 TV-L der Endstufe (Stufe 4) zugeordnet waren und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 eine Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren vollendet hatten, am 1. Januar 2017 der Stufe 5 der Entgeltgruppe gemäß der Anlage C zum TVöD-V (VKA) zugeordnet.
5
Die Stufenlaufzeit beginnt in der Stufe 5 von neuem. „
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