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Sonderzahlung 2012
Von admin | 6.November 2012
Alle Jahre wieder: in den Geschäften taucht das Weihnachtsgebäck auf, die Spielzeugabteilungen vergrößern sich auf wundersame Art und Weise und es gibt wieder ein Weihnachtsgeld für (fast) alle. Das Weihnachtsgeld heißt jetzt Jahressonderzahlung. Mit den Fragen „Wie viel?“ und „Für wen?“ befassen wir uns im folgenden Beitrag.
Anspruchsvoraussetzung
Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 01.Dezember 2012 Bestand hat. Dabei ist unerheblich, ob für den Stichtag ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart ist. Unschädlich sind also z.B. auch unbezahlter Sonderurlaub, Elternzeit, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz am 01.12.2012. Auch ist egal, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem 01.12.2012 noch besteht, auch wenn das Arbeitsverhältnis am 02.12. endet, besteht Anspruch auf die Sonderzahlung.
ABER: Endet das Arbeitsverhältnis am 30.11.2012 (oder davor) oder beginnt es ab dem 02.12.2012 (oder später), gibt es keine Sonderzahlung, auch keine anteilige!
Höhe der Sonderzahlung
EG 1 bis EG 8 83 v.H. der Bemessungsgrundlage
EG 9 bis EG 11 68 v.H. der Bemessungsgrundlage
EG 12 bis EG 13 38 v.H. der Bemessungsgrundlage
EG 14 bis EG 15 23 v.H. der Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage
… ist im Regelfall der Durchschnitt der monatlichen Entgelte der Monate Juli, August und September 2012.
Bei der Berechnung der Bemessungszulage bleiben die für Überstunden und Mehrarbeit gezahlten Bezüge unberücksichtigt, es sei denn, die Mehrarbeits- und Überstunden waren im Dienstplan vorgesehen.
Der Regelfall geht davon aus, dass für alle Tage im Zeitraum 1.Juli 2012 bis 30.September 2012 Anspruch auf Zahlung von Entgelt besteht. Ist dies nicht der Fall, gibt es alternative Berechnungsformeln, die allerdings recht schwierig zu erläutern sind. Mitarbeitende im Kirchenkreis Leine-Solling, die nicht für alle Tage im Bemessungszeitraum Juli bis September Anspruch auf Entgelt hatten, können sich gerne an die MAV wenden. Wir prüfen dann im Einzelfall.
Weiterhin geht der Regelfall davon aus, dass für jeden Monat des Jahres Anspruch auf Entgelt bestand. Für jeden Monat des Jahres 2012, für den kein Anspruch auf Entgelt bestand, verringert sich die Sonderzahlung um 1/12. Die Sonderzahlung wird nicht gemindert, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde wegen: Erziehungsurlaub, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder krankheitsbedingter Abwesenheit.
Ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber wird nur dann angerechnet, wenn sich das laufende Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt. Gibt es eine Unterbrechung, so wird lediglich das letzte Arbeitsverhältnis zu Grunde gelegt.
Beispiele:
1. Befristeter Arbeitsvertrag bis 31.03.2012. Neuer Arbeitsvertrag beim gleichen Anstellungsträger ab 01.05.2012: Anspruch auf 8/12 Sonderzahlung.
2. Befristeter Arbeitsvertrag bis 31.03.2012. Neuer Vertrag beim gleichen Anstellungsträger ab 01.04.2012: Anspruch auf die volle Sonderzahlung. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsbedingungen der beiden Arbeitsverhältnisse unterscheiden z.B. geänderte Arbeitszeiten.
Die Auszahlung erfolgt übrigens mit dem Novembergehalt.
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