Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Die ordentliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist geregelt in § 34 TV-L
Ordentliche Kündigung
(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 25 Abs. 2 DVO) bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31. Dezember 2008 [§25 Abs. 1 DVO] geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.
Die Beschäftigungszeit ist nach § 25 Abs. 2 DVO definiert als:
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei einem Anstellungsträger im Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 DienstVO) im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderur-laubs gemäß § 28 TV-L, es sei denn, der Anstellungsträger hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Die Kündigungsfristen gelten sowohl für Kündigungen des Arbeitgebers, wie auch des Arbeitnehmers. Soll das Arbeitsverhältnis schneller aufgelöst werden, kann im gegenseitigen Einverständnis ein Auflösungsvertrag vereinbart werden. Dabei erklären Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einverstanden den privatrechtlichen (Arbeits-) Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzulösen. Einen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Auflösungsvertrages gibt es aber nicht. Einigen sich die Vertragspartner nicht, müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden.