Resturlaub
Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubjahres angetreten worden ist, verfällt.
Abweichend von der Regelung des TV-L zum Bundesurlaubsgesetz bestimmt § 22 DVO, dass für die Urlaubsübertragung die für die Kirchenbeamtinnen im Bereich unserer Landeskirche geltenden Bestimmungen Anwendung finden.
Diese Regelungen (§ 38 KBG.EKD i.V.m. § 1 KBESUrlVO und § 8 NEUrlVO) bestimmen, dass ein Resturlaub verfällt , der nicht bis zum 30.09. des folgenden Jahres angetreten worden ist
Beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis im Lauf des Urlaubsjahres verfällt der Urlaub, wenn er nicht bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres angetreten ist.
Weitere Stichworte: Urlaubsanspruch, Arbeitsbefreiung, Treueleistung