MAV Leine-Solling
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    • Dienstag, 03.12.2024
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  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

    Der Arbeitgeber ist  nach § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (auch an unterschiedlichen Krankheiten) erkrankt sind, die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten .

    Das BEM soll herausarbeiten, welche betrieblichen Maßnahmen dazu beitragen könnten, die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeitenden wiederherzustellen und dauerhaft zu erhalten.
    Die gemeinsam  ausgewählten Maßnahmen werden anschließend auf ihren Erfolg hin überprüft.

    Im KK Leine-Solling ist eine BEM Fachgruppe eingerichtet, besetzt von Arbeitgebervertretern, der Mitarbeitervertretung und einem Mitarbeitenden der Personalabteilung. Die „BEM-Teams“, die mit dem erkrankten Mitarbeitenden in Kontakt treten, sollen dann aus aus jeweils einem Vertreter der BEM Fachgruppe, der jeweiligen Dienststellenleitung und der MAV bestehen.

    Die die Durchführung des  BEM kann vom Mitarbeitenden abgelehnt werden. Die Ablehnung von BEM kann sich allerdings bei einer späteren krankheitsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber negativ auswirken.

    Die MAV sieht im BEM eine Möglichkeit, mit einem möglichst leidensgerecht umgestalteten Arbeitsplatz zu verhindern, dass Mitarbeitende auf Grund einer Krankheit oder Behinderung aus dem Dienst ausscheiden müssen.