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    Neues zur Impfung gegen Masern und Röteln

    Von admin | 20.Oktober 2010

    Auf der Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben Arbeitgeber für das pädagogische Personal in der vorschulischen Kinderbetreuung Vorsorgeuntersuchungen zum Schutz vor den Infektionserregern Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten zu veranlassen. Diese Untersuchung ist als sogenannte Pflichtuntersuchung eine Voraussetzung für die Tätigkeit. Im Rahmen dieser Untersuchung sind Imp-fungen bezüglich dieser Erreger den Mitarbeitern/innen auf Kosten des Arbeitgebers anzubieten.
    Die Untersuchung und ggf. Impfung erfolgt durch den/die Betriebsarzt/-ärztin unter Beachtung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO), der Verbreitung der Infektionen und der gesundheitlichen Risiken durch diese Infektionskrankheiten.
    Im Juli 2010 wurden die Impfempfehlungen der STIKO bezüglich Masern und Röteln wie folgt geändert:
    Röteln

    Seit 2010 sollen neben Kindern nicht oder unvollständig geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter geimpft werden (bisher sollten Frauen mit Kinderwunsch geimpft werden). Für diese Frauen ist eine zweimalige Impfung (ohne Impferfolgskontrolle) vorgesehen (bisher sollten Frauen eine Impfung mit einer Impferfolgskontrolle als Titerbestimmung erhalten). Nicht gebärfähige Frauen und Männer mit einer beruflichen Infektionsgefahr werden wie bisher nur einmal und ohne Impferfolgskontrolle geimpft, wenn sie nicht oder nur unvollständig geimpft sind.
    Was heißt das für Sie?
    Nicht geimpfte Mitarbeiterinnen im gebärfähigen Alter können zukünftig auf Kosten der Krankenkassen geimpft werden. Wird trotzdem auf Kosten des Arbeitgebers geimpft, entstehen Kosten für zwei Impfungen anstelle von einer, dafür entfallen die Kosten für die anschließende Titerkontrolle (eine Untersuchung, ob die Impfung erfolgreich war).
    Masern

    Seit 2010 sollen nicht nur Kinder, sondern auch nach 1970 geborene Erwachsene, die nie oder als Kind nur einmal geimpft wurden oder einen unklaren Impfstatus haben, einmalig geimpft werden. Für diese Impfung soll vorzugsweise ein Impfstoff, der nicht nur gegen Masern, sondern auch gegen Mumps und Röteln immunisiert, verwendet werden. Damit reagiert die STIKO auf die Masernepidemien der letzten Jahre, die vor allem ältere Kinder und jüngere Erwachsene betroffen haben.
    Außerdem wurde die berufliche Indikation auf die nach 1970 geborenen Erwachsenen eingeschränkt (sie galt bisher für alle). Die Begründung steht im Epidemiologischen Bulletins des Robert Koch-Institutes Nr. 33 von 2010: „Bei Personen, die vor 1970 geboren sind, ist eine natürlich erworbene Immunität anzunehmen.“
    Was heißt das für Sie?
    Ungeimpfte Mitarbeiter/innen, die nach 1970 geboren sind, können zukünftig auf Kosten der Krankenkassen gegen Masern geimpft werden. Sie werden dabei in der Regel auch gleichzeitig gegen Mumps und Röteln geimpft.
    Bei vor 1970 Geborenen hingegen ist von einer natürlichen Immunität auszugehen, so dass diesen Mitarbeitern keine Masern-Impfung mehr zu empfehlen ist.

    Aspekt Mumps

    Da häufig gegen Masern, Mumps und Röteln mit einem Impfstoff geimpft wird, hier noch ein paar Ausführungen zum Thema Mumps, auch wenn bezüglich Mumps die STIKO-Impfempfehlungen 2010 unverändert geblieben ist. Die STIKO empfiehlt die Mumpsimpfung nur für Kinder und in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter für ungeimpftes bzw. empfängliches Personal.

    Bezüglich Erkrankungshäufigkeit und Immunität in der Bevölkerung gibt es ein unzureichendes Datenmaterial. Somit besteht weiterhin für den Arbeitgeber die Verpflichtung den Mitarbeitern/innen, die vor 1970 geboren sind, die Impfung gegen Mumps anzubieten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer typischen Mumpserkrankung in der Vorgeschichte Schutz anzunehmen ist und somit eine Impfung gegen Mumps nicht erforderlich ist.

    Im Mutterschutz sind unabhängig von den STIKO-Impfempfehlungen weiterhin die Vorgaben der staatlichen Aufsichtsbehörden zum Immunitätsnachweis (ggf. Titerbestimmungen) zu beachten.

    Zusammenfassung

    Zukünftig werden die Krankenkassen verstärkt als Kostenträger für die Masern-Mumps-Röteln-Impfung auftreten. Trotzdem sollte der Arbeitgeber die Impfung in den Einrichtungen der vorschulischen Kinderbetreuung anbieten, um eine hohe Akzeptanz insbesondere für die jüngeren Mitarbeiter/innen zu erreichen. Auch bleibt die Verpflichtung zur Vorsorgeuntersuchung auf Biostoffe bei pädagogischem Personal in der vorschulischen Kinderbetreuung unverändert und der Arbeitgeber steht weiterhin in der Pflicht, die Kosten für die Impfungen in den Einrichtungen der vorschulischen Kinderbetreuung zu tragen.

    (Quelle: BAD GmbH)

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