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Erstattungen von Fortbildungskosten sind steuerpflichtig!
Von admin | 22.Januar 2009
Liebe Kolleginnen und Kollegen.
Werden berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen eines fremden Unternehmens auf den Namen und für Rechnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters erbracht und dann durch den Anstellungsträger ganz oder teilweise erstattet, handelt es sich dabei bereits ab dem 01. Januar 2008 um steuerpflichtigen Arbeitslohn und auch um gegebenenfalls beitragspflichtiges Arbeitsentgelt! Im Gegenzug kann der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin die Kosten der Fortbildungsmaßnahme als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Dies hat die Finanzverwaltung bundeseinheitlich entschieden.
Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Anstellungsträger die erforderliche Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme bucht und auch abrechnet.
Unser Tipp: Fortbildungsveranstaltungen nicht selbst buchen und bezahlen. Lasst das lieber den Anstellungsträger abwickeln. Dann gibt’s auch keine Probleme mit dem Finanzamt.
(Quelle: Finanzverwaltung Lohnsteuerrichtlinien 2008 und Rundverfügung G15/2008 vom 16.12.2008 des Landeskirchenamtes)
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