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    Einigung auf Neuberechnung der Überleitung in der ZVK aus dem Jahr 2002

    Von admin | 30.Juni 2017

    Damit Mitarbeitende diese Information mit Interesse lesen sollten, müssen sie einige Voraussetzungen erfüllen:

    1. am 01.01.2002 noch keine 55 Jahre alt gewesen sein
    2. zu der Zeit schon im öffentlichen Dienst (also auch bei „Kirchens“) beschäftigt und damit in der Zusatzversorgung versichert gewesen  sein

    2002 (lang, lang ist es her) wurde die Zusatzversorgung umgestellt von einer Vollversorgung auf ein kapitalgestütztes System (siehe auch hier ). Dabei wurden die bis dahin erworbenen Ansprüche in das neue System übergeleitet. Die Berechnungsformel für diese Überleitung ist in der Folge zwei Mal durch den Bundesgerichtshof für rechtsunwirksam erklärt worden. Anfang Juni haben sich die Tarifparteien jetzt auf eine neue Formel einigen können. „Bei der alten Berechnung erhielt jeder rentenferne Versicherte“ (das sind die damals unter 55jährigen) „pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 % der für ihn ermittelten höchstmöglichen Vollleistung. Zukünftig soll sich dieser Faktor, abhängig vom Lebensalter des Beschäftigten bei Versicherungsbeginn in der Zusatzversorgungskasse, zwischen 2,25 % und 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr bewegen.“ (Der ganze Beitrag des Gesamtausschusses gibt es hier ).

    Bis die konkreten Neuberechnungen durchgeführt werden können, wird aber noch einige Zeit vergehen. Die Einspruchsfristen gegen die Einigung laufen noch, danach werden die Details festgeschrieben, in einem Tarifvertrag formuliert werden und in die Satzungen der einzelnen Zusatzversorgungskassen eingearbeitet werden. Es wird also noch dauern. Sicher ist aber, dass die Neuberechnung nicht beantragt werden muss, sondern automatisch erfolgt. ver.di rechnet damit, dass es bei etwa der Hälfte der Betroffenen zu einer Verbesserung der Rentenansprüche kommen wird. Wir werden berichten.

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