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    Erweitertes Führungszeugnis bei Neueinstellung

    Von admin | 3.Mai 2010

    Ab dem 1. Mai 2010 ist eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in Kraft getreten. Mit dem neuen § 30a BZRG wird ein erweitertes Führungszeugnis zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung eingeführt.

    Demnach dürfen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Einrichtungen und Diensten, deren Träger Leistungen nach dem SGB VIII erbringen (also z.B. Kindertagesstätten), nur noch neu angestellt werden, wenn dem Anstellungsträger ein erweitertes Führungszeugnis nach dem neuen § 30a BZRG vorgelegt wurde und dieses keine Eintragung wegen einer
    bestimmten Straftat enthält.

    Diese Neuregelung gilt nur bei Neueinstellungen.

    Die entsprechende Rundverfügung G6/2010 steht hier zum Download bereit:

    Rundverfügung G6/2010

    Falls sich jemand für das entsprechende Gesetz interessiert, bitteschön:

    Bundeszentralregistergesetz

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