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Abkehr vom Gleichheitsgrundsatz: Mehr Marktwirtschaft in der Entlohnung
Von admin | 11.Dezember 2009
Wir sind vom BAT her gewohnt, dass gleiche Arbeit mit gleichem Geld entlohnt wird. Im Prinzip wird dies beim TV-L auch fortgeführt. Aber eben nur im Prinzip. Tatsächlich gibt es Möglichkeiten, im Rahmen von Neueinstellungen an verschiedenen Punkten von der Systematik des TV-L abzuweichen und über die tariflichen Rechtsanspruch hinaus zu gehen.
Diese Möglichkeiten sind nicht einklagbar, es besteht kein Rechtsanspruch. Aber gerade deshalb ist es wichtig, sich zu informieren und zu überlegen, wie der eigene Marktwert einzuschätzen ist. Wer sich bei der Einstellung nur darauf verlässt, dass das Tarifentgelt schon richtig berechnet wird, wird sicherlich die rechtlich zustehende Mindeststufe erhalten. Mit geschicktem Verhandeln wäre da möglicherweise aber auch mehr drin.
Beim Wechsel des Arbeitgebers, auch im innerkirchlichen Bereich, muss man sich darüber im Klaren sein, dass Besitzstände aus der Überleitung aus den alten BAT-Verträgen unwiderruflich verloren gehen. Hier kann sogar auch eine folgende Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber zum Verlust des Besitzstandes führen, wenn die Unterbrechung zwischen den beiden Verträgen mehr als einen Monat beträgt! Wer also vor dem 01.01.2009 schon im kirchlichen oder öffentlichen Dienst beschäftigt war, verliert bei einem Arbeitgeberwechsel besonders viel.
Insbesondere Mitarbeitende, die im BAT einen Bewährungsaufstieg erlangt haben, werden nach den TV-L Regelungen erheblich niedriger eingestuft, wenn sie eine neue Anstellung annehmen (müssen).
Beispiel: Eine Erzieherin, nach BAT in VIb eingruppiert, erhielt nach 3 Jahren einen Bewährungsaufstieg nach Vc. Am 01.01.2009 wurde Sie in EG 8 übergeleitet, weil der abgeschlossene Bewährungsaufstieg anerkannt wurde. Fängt diese Kollegin eine neue Beschäftigung an, wird sie auf jeden Fall in EG 6 eingestuft, da bei neuen Verträgen lediglich die Grundeingruppierung (ohne Bewährungsaufstieg) übergeleitet wird (BAT VIb > EG 6 TV-L).
Auch die Entgeltstufe ändert sich beim Neuabschluss eines Arbeitsvertrages. Der „Standardfall“ –Neueinstellung mit mehr als einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung- führt beim neuen Arbeitgeber zu einer Einstufung in Erfahrungsstufe 2.
Ausnahme: Für eine Mitarbeiterin, die innerhalb des letzten halben Jahres im Geltungsbereich der DVO einen Arbeitsvertrag hatte, gilt: Die Berufserfahrung wird angerechnet und die Kollegin in die entsprechende Erfahrungsstufe eingruppiert. Hierzu werden mehrere einschlägige (d.h. in derselben Tätigkeit) Berufserfahrungen auch addiert.
Beispiel: Eine Erzieherin ist seit sieben Jahren bei einer Kirchengemeinde angestellt und wurde bei Einführung des TV-L in EG 8 Stufe 5+ übergeleitet. Sie wechselt ohne Unterbrechung in eine andere Kirchengemeinde. Ihr neuer Vertrag gruppiert sie in EG 6 (s.o.). Die Tarifstufe richtet sich –da sie im DVO-Bereich wechselt- nach ihrer Berufserfahrung. Sieben Jahre Berufserfahrung bedeutet: Erfahrungsstufe 4. (Ein Jahr Stufe 1 + zwei Jahre Stufe 2 + drei Jahre Stufe 3 => nach sechs Jahren Berufserfahrung Einstufung in Stufe 4)
Die meisten der Kann-Regelungen bieten Möglichkeiten die Einkommensverluste durch Veränderung der Erfahrungsstufe auszugleichen. Noch einmal sei deutlich wiederholt: Alle Regelungen sind Verhandlungssache, es besteht kein Rechtsanspruch auf Anwendung der Regelungen!
Man kann vier Möglichkeiten, an der Einstufungsschraube zu drehen, unterscheiden:
Option 1
§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L lautet:
“Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“
D.h. abweichend von der Regelung, dass einschlägige Berufserfahrung von mehr als einem Jahr zur Eingruppierung in Erfahrungsstufe 2 führt, kann hier (maximal) die tatsächliche Berufserfahrung in die Erfahrungsstufen umgesetzt werden.
Mehr als ein Jahr und weniger als drei Jahre förderliche Berufserfahrung => Stufe 2
Mehr als drei Jahre und weniger als 6 Jahre förderliche Berufserfahrung => Stufe 3
Mehr als 6 Jahre und weniger als 10 Jahre förderliche Berufserfahrung => Stufe 4
Mehr als 10 Jahre und weniger als 14 Jahre förderliche Berufserfahrung => Stufe 5
Mehr als 14 Jahre und weniger als 19 Jahre förderliche Berufserfahrung => Stufe 6
(gilt nur für EG 1 EG8 )
Ein Vertragsabschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
Beispiel: Eine Erzieherin war sieben Jahren bei einer Kirchengemeinde angestellt und wurde bei Einführung des TV-L in EG 8 Stufe 5+ übergeleitet. Sie kündigt und arbeitet von März 2009 bis Dezember 2009 in einer privaten Kita. Sie soll ab 01.01.2010 wieder in der Kirchengemeinde anfangen. Sie hat einen Rechtsanspruch auf einen Vertrag mit EG 6 Stufe 2 (weil letzter Arbeitgeber nicht DVO-Anwender). Sie fragt den neuen Arbeitgeber an, ob er unter Berücksichtigung von §16 Abs.2 Satz 4 TV-L bereit ist, die förderliche Berufserfahrung bei der Erfahrungsstufe zu berücksichtigen. Sieben Jahre + 10 Monate förderliche Berufserfahrung stünden zu Buche => der Arbeitgeber könnte bis zu Erfahrungsstufe 4 anerkennen. Monatlich brutto 206 Euro mehr und sie würde bei ihrem nächsten Stufenwechsel (01.01.2011) bereits in Stufe 5 aufsteigen.
Option 2
§ 16 Abs. 5 TV-L lautet
Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
Wenn einer der genannten Gründe zutrifft
• Regionale Differenzierung z.B. Ort am Ende der Welt und schlechten Verkehrsverbindungen
• Zur Deckung des Personalbedarfs z.B. wenn durch Weggang von Mitarbeitenden Stellen nicht besetzt sind und die Betreuung der Kinder nicht sichergestellt
• Zur Bindung qualifizierter Fachkräfte z.B. Leiterin hat Angebot aus größerer Kita
• Zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten z.B. in Großstädten mit extrem hohen Wohnungskosten
kann eine Zulage gewährt werden, maximal in Höhe
• des Differenzbetrages zur übernächsten Stufe (Beschäftigte in der vorletzten Stufe: Differenzbetrag zur letzten Stufe)
• für Beschäftigte in der Endstufe maximal 20 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Die Entwicklungsstufe ändert sich dadurch nicht, ein ggf. weiterer Stufenaufstieg wird nach Ablauf der Stufenzeiten vollzogen.
Das Landeskirchenamt muss einem Vertragsabschluss nach § 16 Abs. 5 TV-L zustimmen.
Beispiele: Eine Erzieherin wird Hände ringend gesucht. Die Kollegin aus dem vorigen Beispiel soll zurückgeholt werden und pokert noch höher: Sie will nicht nur die Anwendung von §16 Abs.2 Satz 4 TV-L (Wirkung EG 6 Stufe 4), sondern auch noch die Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L. Dies hätte zur Folge, dass sie einen Vertrag mit Eingruppierung nach EG 6 Stufe 4 und einer Zulage in Höhe von z.Zt. monatlich 139,05 € brutto erhalten könnte (Differenz zwischen EG 6 Stufe 4 und EG 6 Stufe 6: 2327,80 -2466,85 = 139,05).
Eine Kita-Leiterin ist eingruppiert in EG 9 Stufe 5. Sie kann zu einer anderen, größeren Kita (über 100 Kinder) im Bereich der DVO wechseln. Dort erhielte sie einen Vertrag mit EG 10 Stufe 1 (Die Leitung einer kleineren Kita ist keine einschlägige Berufserfahrung für die Leitung einer größeren Kita – umgekehrt schon). Finanziell würde sich der Wechsel nicht lohnen: EG9 Stufe 5 = 3203,30 € brutto; EG10 Stufe 1 = 2523,50 €. Verhandelt sie auf die Zahlung einer Zulage, kann Sie bis zu 3012,75 (EG 10 Stufe 1 + Differenz Stufe 1 und Stufe 3 als Zulage) erhalten.
Allerdings könnte der alte Arbeitgeber kontern mit einer Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 der EG 9 = 494,40 € (Gesamt 3718,30 €). Diese Zulage ist allerdings nicht progressiv, während sie als Leitung der größeren Einrichtung am normalen Stufenaufstieg weiterhin teilnehmen würde.
Geschickter würde die Kollegin im letzen Beispiel beim neuen Arbeitgeber um eine Regelung nach §16 Abs.2 Satz 4 TV-L (Option 1) bitten: Hier könnte ihre Berufserfahrung als „förderlich“ anerkannt werden, und sie erhielte EG 10 Stufe 5 =3625,60 €
Trotzdem wäre das Angebot des alten Arbeitgebers mit Zulage wirtschaftlich interessanter.
Option 3
§ 16 Abs 2 DVO lautet ab 28.10.2009:
(2) Anstelle des § 16 Abs. 2a TV-L wird bestimmt:
Der Anstellungsträger kann bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im kirchlichen Dienst (§ 4) oder im öffentlichen Dienst die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen der DienstVO, der ARR-Ü-Konf, des TV-L, des TVÜ-Länder, eines vergleichbaren Tarifvertrages oder einer vergleichbaren Arbeitsrechtsregelung erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen;
§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bleibt unberührt.
Voraussetzungen:
• Neueinstellung in unmittelbarem Anschluss an das vorherige Arbeitsverhältnis, d.h. ohne jede Unterbrechung (das LKA hält Sonn- und Feiertage für unbedenklich)
• Altes Arbeitsverhältnis im Bereich der DVO oder des Öffentlichen Dienstes
Folge:
Es kann die Stufe aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise übernommen werden. Dies gilt auf für individuelle Zwischen- oder Endstufen. Insbesondere können auch die bereits in einer Stufe zurückgelegten Zeiten übernommen werden, so dass der Stufenaufstieg dann ununterbrochen fortgesetzt wird.
Beispiel: Eine Erzieherin war sieben Jahren bei der Kita im Uniklinikum angestellt und wurde bei Einführung des TV-L in EG 8 Stufe 5 übergeleitet. Sie will in der Kirchengemeinde anfangen. Sie hat einen Rechtsanspruch auf einen Vertrag mit EG 6 Stufe 2 (weil letzter Arbeitgeber nicht DVO-Anwender). Nach Option 1 (s.o.) kann unter Berücksichtigung von §16 Abs.2 Satz 4 TV-L die förderliche Berufserfahrung bei der Erfahrungsstufe berücksichtigt. Sieben Jahre förderliche Berufserfahrung stünden zu Buche => der Arbeitgeber könnte bis zu EG 6 Erfahrungsstufe 4 anerkennen.
Würde allerdings die Regelung nach § 16 Abs 2 DVO (Option 3) angewandt, so könnte ihr sogar EG 6 Stufe 5 (d.h. die gleiche Stufe wie beim vorigen Arbeitgeber) gezahlt werden. Darüber hinaus könnte die bereits in Stufe 5 zurückgelegte Zeit Anerkennung finden, so dass sie nicht noch einmal die vollen fünf Jahre in Stufe 5 verbringen müsste, um nach Stufe 6 zu gelangen. Aber auch die Option 3 schützt nicht vor dem Verlust der Entgeltgruppe.
Option 4
§ 15 Absatz 7 Satz 2 lautet ab 287.10.2009:
„2In den Fällen des § 16 Absatz 2 DienstVO können Mitarbeiterinnen unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe eingruppiert werden, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2009 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.“
Voraussetzungen:
• Neueinstellung in unmittelbarem Anschluss an das vorherige Arbeitsverhältnis, d.h. ohne jede Unterbrechung (das LKA hält Sonn- und Feiertage für unbedenklich)
• Altes Arbeitsverhältnis im Bereich der DVO oder des Öffentlichen Dienstes
• Letztes Arbeitsverhältnis muss vor dem 01.01.2009 begründet worden sein
Folgen:
Nur in dem Arbeitsverhältnis, das unmittelbar auf ein vor dem 01.01.2009 begonnenes Arbeitsverhältnis folgt und nicht vor 28.10.2009 aufgenommen wurde, kann die Entgeltgruppe ganz oder teilweise übernommen werden.
Beispiel: Eine Erzieherin war sieben Jahren bei der Kita im Uniklinikum angestellt und wurde bei Einführung des TV-L in EG 8 Stufe 5 übergeleitet. Sie will in der Kirchengemeinde anfangen. Sie hat einen Rechtsanspruch auf einen Vertrag mit EG 6 Stufe 2 (weil letzter Arbeitgeber nicht DVO-Anwender).
Option 4 böte nun, für sich genommen, die Möglichkeit EG 8 Stufe 2. Allerdings könnte, wenn man jetzt auch noch die Regelung der Option 3 hinzuzieht, auch tatsächlich EG 8 Stufe 5 gezahlt werden.
Verloren ginge dann lediglich die Besitzstandszulage „Kind“ –sofern vorhanden. Aber dafür gibt es ja Option 5.
Noch nicht abgeschlossene Bewährungs- Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden beim neuen Arbeitgeber nicht fortgeführt.
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