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Steuerpflicht bei Fortbildungen vermeiden
Von admin | 3.April 2009
Wir hatten bereits im Januar darauf hingewiesen, dass die Erstattungen von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungspflichtig sind, wenn der Arbeitnehmer Vertragspartner des Fortbildungsveranstalters ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Anmeldung durch den Arbeitnehmer erfolgt und /oder die Rechnung auf den Namen des Mitarbeiters ausgestellt ist.
Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitgeber zwar die gesamten Fortbildungskosten an den Arbeitnehmer erstattet, aber nur ein Bruchteil ausgezahlt werden darf! (Etwa in dem Verhältnis, wie Brutto- und Nettolohn zu einander stehen). Der Rest geht für Steuern und Sozialversicherung drauf. In einer Steuererklärung kann man zwar die Fortbildungskosten steuermindernd geltend machen, der Teil der Kostenerstattung der für die Sozialversicherungen abgeführt wurde, ist aber unwiederbringlich weg.
Wie kann man dieses Problem umgehen?
1. Bei der Anmeldung zu einer Fortbildungsmaßnahme
Wenn z.B. der Arbeitgeber Kita-Verband Northeim beschließt, dass Mitarbeiterin Lieschen Müller an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen soll, erfolgt die Anmeldung der Mitarbeiterin Müller durch den Arbeitgeber in der Form, dass als Teilnehmerin der Maßnahme eingetragen würde „Kita-Verband Northeim, entsandte Mitarbeiterin Lieschen Müller“. Die Anmeldung wird nicht von Lieschen Müller unterschrieben, sondern vom Arbeitgeber (oder dessen Beauftragter z.B. Kita-Leitung).
2. Bei der Bezahlung einer Fortbildungsmaßnahme
Wenn die Fortbildungsmaßnahme im Vorfeld per Überweisung beglichen werden muss, so erfolgt dies durch den Arbeitgeber, hier wiederum mit dem Verwendungszweck “Entsandte Mitarbeiterin L. Müller“.
Wenn die Maßnahme vor Ort bezahlt werden muss, ist darauf zu achten, dass die Quittung nicht (wie bislang üblich) nur auf „Lieschen Müller“ lautet, sondern auf „Kita-Verband Northeim, entsandte Teilnehmerin: Lieschen Müller“.
Wer diese Hinweise berücksichtigt, wird keine unangenehme Überraschung bei der Erstattung der Fortbildungskosten erleben. Die Fahrtkosten zur Fortbildung werden natürlich wie üblich abgerechnet und sind nicht von der Steuerpflicht betroffen!
Die Arbeitgeber sind zwar durch die Rundverfügung G15/2008 auch über die Regelung informiert, es ist aber im wohlverstandenen Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst zu prüfen, dass die Anmeldung in o.g. Sinne korrekt läuft. Die Arbeitnehmer sind diejenigen, die sonst das Geld verlieren!
Also: Augen auf! Besteht auf die richtige Anmeldung!
Und im Zweifelsfall: MAV Leine Solling 05551-914543 oder mail(at)mav.leine-solling.de
(Quelle: Finanzverwaltung Lohnsteuerrichtlinien 2008 und Rundverfügung des Landeskirchenamtes G15/2008 vom 16.12.2008)
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