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Corona-Sonderzahlung für TV-L-Mitarbeitende
Von admin | 1.Februar 2022
Für den öffentlichen Dienst (TV-L) der Länder ist am 29. November ein Abschluss erreicht worden (wir berichteten hier), der auch für die Kirchen von Bedeutung ist.
In der ADK musste dazu ein Übernahme-Beschluss gefasst werden.
Die Corona-Sonderzahlung von 1300 € (Vollzeitkräfte) bzw. 650 € (Auszubildende und Praktikant*innen) für Mitarbeitende die unter den Geltungsbereich der Arbeitsrechtsregelungen des TV-L fallen *, ist am 24. Januar 2022 in der ADK-Sondersitzung beschlossen worden. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung anteilig.
Mitarbeitende, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat März 2022 ausgezahlt (§ 2 Absatz 1 ARR-Corona-Sonderzahlung 2022). Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Absatz 3 ARR-Corona-Sonderzahlung 2022).
Sie ist daher z. B. kein „Entgeltbestandteil“ im Sinne des § 21 TV-L.
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt ausdrücklich nicht für die Mitarbeitenden, für die der sog. „SuE-Tarif des TVöD-V Anwendung findet.
Genaue Informationen finden sich in den Hinweisen des Landeskirchenamtes vom 28.01.2022 die hier zum Download bereit stehen:
* Mitarbeitende die unter den Geltungsbereich der Arbeitsrechtsregelungen des TV-L fallen sind z.B.: Reinigungskräfte, Kirchenmusiker*innen, Pfarrsekretärinnen, Mitarbeitende im hauswirtschaftlichen Bereich, Köchinnen, Verwaltungsangestellte, Küster*innen, Friedhofswärter*innen, Hausmeister*innen usw.
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