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    Schnelltests

    Von admin | 27.April 2021

    Liebe Kolleginnen und Kollegen.

    Seit gut einer Woche sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet den Mitarbeitenden mit Präsenz-Pflicht 1-2 (je nach Tätigkeitsfeld) Corona-Schnelltests zur Verfügung zu stellen.  Nach unseren Informationen klappt das auch reibungslos.

    Durch das Angebot von regelmäßigen Antigen-Schnell- oder Selbsttests soll erreicht werden, dass SARS-CoV-2-Infektionen bei Mitarbeitenden frühzeitig erkannt werden und Infektionen am Arbeitsplatz weitestgehend vermieden werden. Gleichzeitig werden hiermit auch die Vorgaben aus § 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum Angebot von regelmäßigen Antigen-Schnelltests für die in Präsenz-Beschäftigten umgesetzt.

    Das Testangebot ist zunächst befristet bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag längstens bis zum 30. Juni 2021.

    Bei den Tests handelt es sich um ein verpflichtendes Angebot des Arbeitgebers für die Mitarbeitenden gemäß § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
    Die Mitarbeitenden sind allerdings nicht verpflichtet, vom Testangebot des Arbeitgebers Gebrauch zu machen.
     
    Die Einführung von Testungen macht jedoch nur Sinn, wenn möglichst viele Mitarbeitende das Angebot nutzen.
    Bitte nehmt die Testmöglichkeiten wahr und ermuntert möglichst viele Kolleginnen und Kollegen , von den (freiwilligen) Tests regelmäßigen Gebrauch zu machen.
    Schnelltests sind sicher kein Allheilmittel aber auf jeden Fall ein wichtiger Baustein um diese schon viel zu lang andauernde Pandemie endlich einzudämmen und zu bekämpfen.

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