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    Eingruppierung neuer Mitarbeitender ab 01.01.2009

    Von admin | 5.September 2008


    Wer ab 01.01.2009 einen neuen Arbeitsvertrag im Gültigkeitsbereich der DVO erhält, für den gilt der TV-L.

    D. h. auch die Eingruppierung erfolgt nach TV-L. Schaut man nun in den entsprechenden § 12 TV-L so findet man –nichts! Der § 12 ist derzeit nicht belegt, er soll zusammen mit der Entgeltordnung (Zuordnung von Tätigkeitsmerkmalen zu Entgeltgruppen) geregelt werden. Und diese Verhandlungen sind -obwohl der TV-L seit 2006 gilt- bislang nicht mal begonnen worden.

    Der nächste Ort, wo Eingruppierung geregelt sein könnte ist die DVO. In der ab 01.01.2009 gültigen 61. Änderung der DVO gibt es „§ 15 DVO Eingruppierung, Einreihung“: doch auch der ist derzeit nicht belegt. Hier wird dann auf § 15 ARR-Ü-Konf verwiesen. Und dort kommt endlich Licht in die Ungeregeltheit:

    § 15 Abs. 1 ARR-Ü-Konf

    § 12 DienstVO-1983 und die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung, § 36 DienstVO-1983 und die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 gelten über den 31. Dezember 2008 hinaus fort. 2Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellte Mitarbeiterinnen im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung Anwendung.

    Was heißt das nun?

    Eine neue Mitarbeiterin wird zunächst auf Grund ihrer Tätigkeitmerkmale nach BAT eingruppiert, allerdings ohne Berücksichtigung etwaiger Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege. In der Anlage 2 der ARR-Ü-Konf ist geregelt, wie aus dieser BAT-Eingruppierung in die Entgeltgruppen des TV-L übergeleitet wird. Die Tabelle findet sich hier: Eingruppierungstabelle ab 01.01.09 für neue Mitarbeitende

    Familienstand, Alter, Vorerfahrung in der Tätigkeit sind für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe nicht mehr relevant.

    Die Vorerfahrung in der Tätigkeit spielt lediglich bei der Einstufung in die Entwicklungsstufen eine Rolle. Hier gibt es bis zu sechs Stufen.

    Stufe 1 für die, die noch keine einschlägige Berufserfahrung haben. Nach einem Jahr (und mehr) Erfahrung im Beruf, egal bei welchem Arbeitgeber gemacht, findet die Eingruppierung in Stufe 2 statt.

    Bei mehr als einem Jahr einschlägiger Erfahrung und einer Vortätigkeit im Gültigkeitsbereich der DVO werden bei einer Neueinstellung auch die Entwicklungsstufen Stufe 3 bis Stufe 6 übernommen, wenn nach der letzten Tätigkeit nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.

    Aus der Kombination von Entgeltgruppe und Entgeltstufe ergibt sich das neue Bruttoentgelt entsprechend der Entgelttabelle. Bei Teilzeitbeschäftigten muss natürlich noch der Anteil an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten berechnet werden.

    Die Höhe des Entgeltes findet sich in der Entgelttabelle

    Beispiele für eine Erzieherin haben wir in den verschieden Konstellationen betrachtet und in einer Tabelle festgehalten: Tabelle Berufserfahrung und Einstufung

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    Topics: Aktuelles, TV-L Spezial | Kommentare deaktiviert für Eingruppierung neuer Mitarbeitender ab 01.01.2009

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