{"id":580,"date":"2009-12-11T11:05:29","date_gmt":"2009-12-11T10:05:29","guid":{"rendered":"http:\/\/mav.leine-solling.de\/neu\/?p=580"},"modified":"2010-03-19T10:10:24","modified_gmt":"2010-03-19T09:10:24","slug":"abkehr-vom-gleichheitsgrundsatz-mehr-marktwirtschaft-in-der-entlohnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mav.leine-solling.de\/?p=580","title":{"rendered":"Abkehr vom Gleichheitsgrundsatz: Mehr Marktwirtschaft in der Entlohnung"},"content":{"rendered":"<p>Wir sind vom <abbr class='c2c-text-hover' title='Bundesangestelltentarifvertrag'>BAT<\/abbr> her gewohnt, dass gleiche Arbeit mit gleichem Geld entlohnt wird. Im Prinzip wird dies beim <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> auch fortgef\u00fchrt. Aber eben nur im Prinzip. Tats\u00e4chlich gibt es M\u00f6glichkeiten, im Rahmen von Neueinstellungen an verschiedenen Punkten von der Systematik des <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> abzuweichen und \u00fcber die tariflichen Rechtsanspruch hinaus zu gehen.<br \/>\nDiese M\u00f6glichkeiten sind nicht einklagbar, es besteht kein Rechtsanspruch. Aber gerade deshalb ist es wichtig, sich zu informieren und zu \u00fcberlegen, wie der eigene Marktwert einzusch\u00e4tzen ist. Wer sich bei der Einstellung nur darauf verl\u00e4sst, dass das Tarifentgelt schon richtig berechnet wird, wird sicherlich die rechtlich zustehende Mindeststufe erhalten. Mit geschicktem Verhandeln w\u00e4re da m\u00f6glicherweise aber auch mehr drin.<!--more--><br \/>\nBeim Wechsel des Arbeitgebers, auch im innerkirchlichen Bereich, muss man sich dar\u00fcber im Klaren sein, dass Besitzst\u00e4nde aus der \u00dcberleitung aus den alten <abbr class='c2c-text-hover' title='Bundesangestelltentarifvertrag'>BAT<\/abbr>-Vertr\u00e4gen unwiderruflich verloren gehen. Hier kann sogar auch eine folgende Weiterbesch\u00e4ftigung beim gleichen Arbeitgeber zum Verlust des Besitzstandes f\u00fchren, wenn die Unterbrechung zwischen den beiden Vertr\u00e4gen mehr als einen Monat betr\u00e4gt! Wer also vor dem 01.01.2009 schon im kirchlichen oder \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigt war, verliert bei einem Arbeitgeberwechsel besonders viel.<br \/>\nInsbesondere Mitarbeitende, die im <abbr class='c2c-text-hover' title='Bundesangestelltentarifvertrag'>BAT<\/abbr> einen Bew\u00e4hrungsaufstieg erlangt haben, werden nach den <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> Regelungen erheblich niedriger eingestuft, wenn sie eine neue Anstellung annehmen (m\u00fcssen).<br \/>\nBeispiel: Eine Erzieherin, nach <abbr class='c2c-text-hover' title='Bundesangestelltentarifvertrag'>BAT<\/abbr> in VIb eingruppiert, erhielt nach 3 Jahren einen Bew\u00e4hrungsaufstieg nach Vc. Am 01.01.2009 wurde Sie in <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 8 \u00fcbergeleitet, weil der abgeschlossene Bew\u00e4hrungsaufstieg anerkannt wurde. F\u00e4ngt diese Kollegin eine neue Besch\u00e4ftigung an, wird sie auf jeden Fall in <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 eingestuft, da bei neuen Vertr\u00e4gen lediglich die Grundeingruppierung (ohne Bew\u00e4hrungsaufstieg) \u00fcbergeleitet wird (<abbr class='c2c-text-hover' title='Bundesangestelltentarifvertrag'>BAT<\/abbr> VIb &gt; <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr>).<br \/>\nAuch die Entgeltstufe \u00e4ndert sich beim Neuabschluss eines Arbeitsvertrages. Der \u201eStandardfall\u201c \u2013Neueinstellung mit mehr als einem Jahr einschl\u00e4giger Berufserfahrung- f\u00fchrt beim neuen Arbeitgeber zu einer Einstufung in Erfahrungsstufe 2.<br \/>\nAusnahme: F\u00fcr eine Mitarbeiterin, die innerhalb des letzten halben Jahres im Geltungsbereich der <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr> einen Arbeitsvertrag hatte, gilt: Die Berufserfahrung wird angerechnet und die Kollegin in die entsprechende Erfahrungsstufe eingruppiert. Hierzu werden mehrere einschl\u00e4gige (d.h. in derselben T\u00e4tigkeit) Berufserfahrungen auch addiert.<br \/>\nBeispiel: Eine Erzieherin ist seit sieben Jahren bei einer Kirchengemeinde angestellt und wurde bei Einf\u00fchrung des <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> in <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 8 Stufe 5+ \u00fcbergeleitet. Sie wechselt ohne Unterbrechung in eine andere Kirchengemeinde. Ihr neuer Vertrag gruppiert sie in <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 (s.o.). Die Tarifstufe richtet sich \u2013da sie im <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>-Bereich wechselt- nach ihrer Berufserfahrung. Sieben Jahre Berufserfahrung bedeutet: Erfahrungsstufe 4. (Ein Jahr Stufe 1 + zwei Jahre Stufe 2 + drei Jahre Stufe 3 =&gt; nach sechs Jahren Berufserfahrung Einstufung in Stufe 4)<br \/>\nDie meisten der Kann-Regelungen bieten M\u00f6glichkeiten die Einkommensverluste durch Ver\u00e4nderung der Erfahrungsstufe auszugleichen. Noch einmal sei deutlich wiederholt: Alle Regelungen sind Verhandlungssache, es besteht kein Rechtsanspruch auf Anwendung der Regelungen!<br \/>\nMan kann vier M\u00f6glichkeiten, an der Einstufungsschraube zu drehen, unterscheiden:<br \/>\nOption 1<br \/>\n\u00a7 16 Abs. 2 Satz 4 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> lautet:<br \/>\n\u201cUnabh\u00e4ngig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen T\u00e4tigkeit ganz oder teilweise f\u00fcr die Stufenzuordnung ber\u00fccksichtigen, wenn diese T\u00e4tigkeit f\u00fcr die vorgesehene T\u00e4tigkeit f\u00f6rderlich ist.\u201c<\/p>\n<p>D.h. abweichend von der Regelung, dass einschl\u00e4gige Berufserfahrung von mehr als einem Jahr zur Eingruppierung in Erfahrungsstufe 2 f\u00fchrt, kann hier (maximal) die tats\u00e4chliche Berufserfahrung in die Erfahrungsstufen umgesetzt werden.<br \/>\nMehr als ein Jahr und weniger als drei Jahre f\u00f6rderliche Berufserfahrung \t=&gt; Stufe 2<br \/>\nMehr als drei Jahre und weniger als 6 Jahre f\u00f6rderliche Berufserfahrung \t=&gt; Stufe 3<br \/>\nMehr als 6 Jahre und weniger als 10 Jahre f\u00f6rderliche Berufserfahrung \t=&gt; Stufe 4<br \/>\nMehr als 10 Jahre und weniger als 14 Jahre f\u00f6rderliche Berufserfahrung \t=&gt; Stufe 5<br \/>\nMehr als 14 Jahre und weniger als 19 Jahre f\u00f6rderliche Berufserfahrung \t=&gt; Stufe 6<br \/>\n(gilt nur f\u00fcr <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 1 EG8 )<br \/>\nEin Vertragsabschluss nach \u00a7 16 Abs. 2 Satz 4 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.<br \/>\nBeispiel: Eine Erzieherin war sieben Jahren bei einer Kirchengemeinde angestellt und wurde bei Einf\u00fchrung des <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> in <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 8 Stufe 5+ \u00fcbergeleitet. Sie k\u00fcndigt und arbeitet von M\u00e4rz 2009 bis Dezember 2009 in einer privaten <abbr class='c2c-text-hover' title='Kindertagesst\u00e4tte'>Kita<\/abbr>. Sie soll ab 01.01.2010 wieder in der Kirchengemeinde anfangen. Sie hat einen Rechtsanspruch auf einen Vertrag mit <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 Stufe 2 (weil letzter Arbeitgeber nicht <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>-Anwender). Sie fragt den neuen Arbeitgeber an, ob er unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a716 Abs.2 Satz 4 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> bereit ist, die f\u00f6rderliche Berufserfahrung bei der Erfahrungsstufe zu ber\u00fccksichtigen. Sieben Jahre + 10 Monate f\u00f6rderliche Berufserfahrung st\u00fcnden zu Buche =&gt; der Arbeitgeber k\u00f6nnte bis zu Erfahrungsstufe 4 anerkennen. Monatlich brutto 206 Euro mehr und sie w\u00fcrde bei ihrem n\u00e4chsten Stufenwechsel (01.01.2011) bereits in Stufe 5 aufsteigen.<br \/>\nOption 2<br \/>\n\u00a7 16 Abs. 5 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> lautet<br \/>\nZur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkr\u00e4ften oder zum Ausgleich h\u00f6herer Lebenshaltungskosten kann Besch\u00e4ftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen h\u00f6heres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gew\u00e4hrt werden. Besch\u00e4ftigte mit einem Entgelt der Endstufe k\u00f6nnen bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zus\u00e4tzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.<\/p>\n<p>Wenn einer der genannten Gr\u00fcnde zutrifft<br \/>\n\u2022\tRegionale Differenzierung <abbr class='c2c-text-hover' title='zum Beispiel'>z.B.<\/abbr> Ort am Ende der Welt und schlechten Verkehrsverbindungen<br \/>\n\u2022\tZur Deckung des Personalbedarfs <abbr class='c2c-text-hover' title='zum Beispiel'>z.B.<\/abbr> wenn durch Weggang von Mitarbeitenden Stellen nicht besetzt sind und die Betreuung der Kinder nicht sichergestellt<br \/>\n\u2022\tZur Bindung qualifizierter Fachkr\u00e4fte <abbr class='c2c-text-hover' title='zum Beispiel'>z.B.<\/abbr> Leiterin hat Angebot aus gr\u00f6\u00dferer <abbr class='c2c-text-hover' title='Kindertagesst\u00e4tte'>Kita<\/abbr><br \/>\n\u2022\tZum Ausgleich h\u00f6herer Lebenshaltungskosten <abbr class='c2c-text-hover' title='zum Beispiel'>z.B.<\/abbr> in Gro\u00dfst\u00e4dten mit extrem hohen Wohnungskosten<br \/>\nkann eine Zulage gew\u00e4hrt werden, maximal in H\u00f6he<br \/>\n\u2022\tdes Differenzbetrages zur \u00fcbern\u00e4chsten Stufe (Besch\u00e4ftigte in der vorletzten Stufe: Differenzbetrag zur letzten Stufe)<br \/>\n\u2022\tf\u00fcr Besch\u00e4ftigte in der Endstufe maximal 20 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe.<br \/>\nDie Entwicklungsstufe \u00e4ndert sich dadurch nicht, ein ggf. weiterer Stufenaufstieg wird nach Ablauf der Stufenzeiten vollzogen.<br \/>\nDas Landeskirchenamt muss einem Vertragsabschluss nach \u00a7 16 Abs. 5 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> zustimmen.<br \/>\nBeispiele:  Eine Erzieherin wird H\u00e4nde ringend gesucht. Die Kollegin aus dem vorigen Beispiel soll zur\u00fcckgeholt werden und pokert noch h\u00f6her: Sie will nicht nur die Anwendung von \u00a716 Abs.2 Satz 4 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> (Wirkung <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 Stufe 4), sondern auch noch die Zulage nach \u00a7 16 Abs. 5 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr>. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass sie einen Vertrag mit Eingruppierung nach <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 Stufe 4 und einer Zulage in H\u00f6he von z.Zt. monatlich 139,05 \u20ac brutto erhalten k\u00f6nnte (Differenz zwischen <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 Stufe 4 und <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 Stufe 6: 2327,80 -2466,85 = 139,05).<br \/>\nEine <abbr class='c2c-text-hover' title='Kindertagesst\u00e4tte'>Kita<\/abbr>-Leiterin ist eingruppiert in <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 9 Stufe 5. Sie kann zu einer anderen, gr\u00f6\u00dferen <abbr class='c2c-text-hover' title='Kindertagesst\u00e4tte'>Kita<\/abbr> (\u00fcber 100 Kinder) im Bereich der <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr> wechseln. Dort erhielte sie einen Vertrag mit <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 10 Stufe 1 (Die Leitung einer kleineren <abbr class='c2c-text-hover' title='Kindertagesst\u00e4tte'>Kita<\/abbr> ist keine einschl\u00e4gige Berufserfahrung f\u00fcr die Leitung einer gr\u00f6\u00dferen <abbr class='c2c-text-hover' title='Kindertagesst\u00e4tte'>Kita<\/abbr> \u2013 umgekehrt schon). Finanziell w\u00fcrde sich der Wechsel nicht lohnen:\u00a0 EG9 Stufe 5 = 3203,30 \u20ac brutto; EG10 Stufe 1 = 2523,50 \u20ac. Verhandelt sie auf die Zahlung einer Zulage, kann Sie bis zu 3012,75 (<abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 10 Stufe 1 + Differenz Stufe 1 und Stufe 3 als Zulage) erhalten.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnte der alte Arbeitgeber kontern mit einer Zulage in H\u00f6he von 20% der Stufe 2 der <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 9 = 494,40 \u20ac (Gesamt 3718,30 \u20ac). Diese Zulage ist allerdings nicht progressiv, w\u00e4hrend sie als Leitung der gr\u00f6\u00dferen Einrichtung am normalen Stufenaufstieg weiterhin teilnehmen w\u00fcrde.<br \/>\nGeschickter w\u00fcrde die Kollegin im letzen Beispiel beim neuen Arbeitgeber um eine Regelung nach \u00a716 Abs.2 Satz 4 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> (Option 1) bitten: Hier k\u00f6nnte ihre Berufserfahrung als \u201ef\u00f6rderlich\u201c anerkannt werden, und sie erhielte <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 10 Stufe 5 =3625,60 \u20ac<br \/>\nTrotzdem w\u00e4re das Angebot des alten Arbeitgebers mit Zulage wirtschaftlich interessanter.<br \/>\nOption 3<br \/>\n\u00a7 16 Abs 2 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr> lautet ab 28.10.2009:<br \/>\n(2) Anstelle des \u00a7 16 Abs. 2a <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> wird bestimmt:<br \/>\nDer Anstellungstr\u00e4ger kann bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverh\u00e4ltnis im kirchlichen Dienst (\u00a7 4) oder im \u00f6ffentlichen Dienst die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen der DienstVO, der ARR-\u00dc-Konf, des <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr>, des TV\u00dc-L\u00e4nder, eines vergleichbaren Tarifvertrages oder einer vergleichbaren Arbeitsrechtsregelung erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise ber\u00fccksichtigen;<br \/>\n\u00a7 16 Abs. 2 Satz 4 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\nVoraussetzungen:<br \/>\n\u2022\tNeueinstellung in unmittelbarem Anschluss an das vorherige Arbeitsverh\u00e4ltnis, d.h. ohne jede Unterbrechung (das <abbr class='c2c-text-hover' title='Landeskirchenamt'>LKA<\/abbr> h\u00e4lt Sonn- und Feiertage f\u00fcr unbedenklich)<br \/>\n\u2022\tAltes Arbeitsverh\u00e4ltnis im Bereich der <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr> oder des \u00d6ffentlichen Dienstes<br \/>\nFolge:<br \/>\nEs kann die Stufe aus dem vorherigen Arbeitsverh\u00e4ltnis ganz oder teilweise \u00fcbernommen werden. Dies gilt auf f\u00fcr individuelle Zwischen- oder Endstufen. Insbesondere k\u00f6nnen auch  die bereits in einer Stufe zur\u00fcckgelegten Zeiten \u00fcbernommen werden, so dass der Stufenaufstieg dann ununterbrochen fortgesetzt wird.<br \/>\nBeispiel: Eine Erzieherin war sieben Jahren bei der <abbr class='c2c-text-hover' title='Kindertagesst\u00e4tte'>Kita<\/abbr> im Uniklinikum angestellt und wurde bei Einf\u00fchrung des <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> in <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 8 Stufe 5 \u00fcbergeleitet. Sie will in der Kirchengemeinde anfangen. Sie hat einen Rechtsanspruch auf einen Vertrag mit <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 Stufe 2 (weil letzter Arbeitgeber nicht <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>-Anwender). Nach Option 1 (s.o.) kann unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a716 Abs.2 Satz 4 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> die f\u00f6rderliche Berufserfahrung bei der Erfahrungsstufe ber\u00fccksichtigt. Sieben Jahre f\u00f6rderliche Berufserfahrung st\u00fcnden zu Buche =&gt; der Arbeitgeber k\u00f6nnte bis zu <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 Erfahrungsstufe 4 anerkennen.<br \/>\nW\u00fcrde allerdings die Regelung nach \u00a7 16 Abs 2 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr> (Option 3) angewandt, so k\u00f6nnte ihr sogar <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 Stufe 5 (d.h. die gleiche Stufe wie beim vorigen Arbeitgeber) gezahlt werden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnte die bereits in Stufe 5 zur\u00fcckgelegte Zeit Anerkennung finden, so dass sie nicht noch einmal die vollen f\u00fcnf Jahre in Stufe 5 verbringen m\u00fcsste, um nach Stufe 6 zu gelangen. Aber auch die Option 3 sch\u00fctzt nicht vor dem Verlust der Entgeltgruppe.<br \/>\nOption 4<br \/>\n\u00a7 15 Absatz 7 Satz 2 lautet ab 287.10.2009:<br \/>\n\u201e2In den F\u00e4llen des \u00a7 16 Absatz 2 DienstVO k\u00f6nnen Mitarbeiterinnen unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, \u00a7 8 Absatz 1 und 3, \u00a7 9 Absatz 3 Buchstabe a oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe eingruppiert werden, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverh\u00e4ltnis vor dem 1. Januar 2009 begr\u00fcndet worden ist und derselben Ausgangsverg\u00fctungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis noch nicht vollzogene Bew\u00e4hrungs-, T\u00e4tigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht weitergef\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>Voraussetzungen:<br \/>\n\u2022\tNeueinstellung in unmittelbarem Anschluss an das vorherige Arbeitsverh\u00e4ltnis, d.h. ohne jede Unterbrechung (das <abbr class='c2c-text-hover' title='Landeskirchenamt'>LKA<\/abbr> h\u00e4lt Sonn- und Feiertage f\u00fcr unbedenklich)<br \/>\n\u2022\tAltes Arbeitsverh\u00e4ltnis im Bereich der <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr> oder des \u00d6ffentlichen Dienstes<br \/>\n\u2022\tLetztes Arbeitsverh\u00e4ltnis muss vor dem 01.01.2009 begr\u00fcndet worden sein<br \/>\nFolgen:<br \/>\nNur in dem Arbeitsverh\u00e4ltnis, das unmittelbar auf ein vor dem 01.01.2009 begonnenes Arbeitsverh\u00e4ltnis folgt und nicht vor 28.10.2009 aufgenommen wurde, kann die Entgeltgruppe ganz oder teilweise \u00fcbernommen werden.<br \/>\nBeispiel: Eine Erzieherin war sieben Jahren bei der <abbr class='c2c-text-hover' title='Kindertagesst\u00e4tte'>Kita<\/abbr> im Uniklinikum angestellt und wurde bei Einf\u00fchrung des <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> in <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 8 Stufe 5 \u00fcbergeleitet. Sie will in der Kirchengemeinde anfangen. Sie hat einen Rechtsanspruch auf einen Vertrag mit <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 6 Stufe 2 (weil letzter Arbeitgeber nicht <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>-Anwender).<br \/>\nOption 4 b\u00f6te nun, f\u00fcr sich genommen, die M\u00f6glichkeit <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 8 Stufe 2. Allerdings k\u00f6nnte, wenn man jetzt auch noch die Regelung der Option 3 hinzuzieht, auch tats\u00e4chlich <abbr class='c2c-text-hover' title='Entgeltgruppe'>EG<\/abbr> 8 Stufe 5 gezahlt werden.<br \/>\nVerloren ginge dann lediglich die Besitzstandszulage \u201eKind\u201c \u2013sofern vorhanden. Aber daf\u00fcr gibt es ja Option 5.<br \/>\nNoch nicht abgeschlossene Bew\u00e4hrungs- T\u00e4tigkeits- oder Zeitaufstiege werden beim neuen Arbeitgeber nicht fortgef\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir sind vom <abbr class='c2c-text-hover' title='Bundesangestelltentarifvertrag'>BAT<\/abbr> her gewohnt, dass gleiche Arbeit mit gleichem Geld entlohnt wird. Im Prinzip wird dies beim <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> auch fortgef\u00fchrt. Aber eben nur im Prinzip. Tats\u00e4chlich gibt es M\u00f6glichkeiten, im Rahmen von Neueinstellungen an verschiedenen Punkten von der Systematik des <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> abzuweichen und \u00fcber die tariflichen Rechtsanspruch hinaus zu gehen. 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