{"id":48,"date":"2007-09-14T10:00:41","date_gmt":"2007-09-14T08:00:41","guid":{"rendered":"http:\/\/mav.leine-solling.de\/neu\/?page_id=48"},"modified":"2007-09-14T10:15:11","modified_gmt":"2007-09-14T08:15:11","slug":"%c2%a7-45-sgb-v-krankengeld-bei-erkrankung-des-kindes","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/mav.leine-solling.de\/?page_id=48","title":{"rendered":"\u00a7 45 SGB V: Krankengeld bei Erkrankung des Kindes"},"content":{"rendered":"<h1><span class=\"jnenbez\">\u00a7 45<\/span> <span class=\"jnentitel\">Krankengeld bei Erkrankung des Kindes<\/span><\/h1>\n<p class=\"jnhtml\">(1) <span class=\"Rec nichtamtlich\"><\/span>Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach \u00e4rztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zw\u00f6lfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. <span class=\"Rec nichtamtlich\">2<\/span>\u00a7 10 Abs. 4 und \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.<\/p>\n<p>(2) <span class=\"Rec nichtamtlich\"><\/span>Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr f\u00fcr jedes Kind l\u00e4ngstens f\u00fcr 10 Arbeitstage, f\u00fcr allein erziehende Versicherte l\u00e4ngstens f\u00fcr 20 Arbeitstage. <span class=\"Rec nichtamtlich\"><\/span>Der Anspruch nach Satz 1 besteht f\u00fcr Versicherte f\u00fcr nicht mehr als 25 Arbeitstage, f\u00fcr allein erziehende Versicherte f\u00fcr nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.<\/p>\n<p>(3) <span class=\"Rec nichtamtlich\"><\/span>Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben f\u00fcr die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. <span class=\"Rec nichtamtlich\"><\/span>Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen daf\u00fcr nicht erf\u00fcllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gew\u00e4hrte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen sp\u00e4teren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. <span class=\"Rec nichtamtlich\"><\/span>Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>(4) <span class=\"Rec nichtamtlich\"><\/span>Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zw\u00f6lfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach \u00e4rztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,<\/p>\n<dl> <\/dl>\n<dl>\n<dt>a) die progredient verl\u00e4uft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,<\/dt>\n<\/dl>\n<dl>\n<dd>\n<\/dd>\n<dt>b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erw\u00fcnscht ist und<\/dt>\n<dd>\n<\/dd>\n<dt>c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten l\u00e4sst.<\/dt>\n<dd>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<p><span class=\"Rec nichtamtlich\"><\/span>Der Anspruch besteht nur f\u00fcr ein Elternteil. <span class=\"Rec nichtamtlich\">3<\/span>Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Abs\u00e4tzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach \u00e4rztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zw\u00f6lfte 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