{"id":47,"date":"2007-09-11T11:48:59","date_gmt":"2007-09-11T09:48:59","guid":{"rendered":"http:\/\/mav.leine-solling.de\/neu\/?page_id=47"},"modified":"2013-09-09T10:21:28","modified_gmt":"2013-09-09T09:21:28","slug":"wann-gibt-es-arbeitsbefreiung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/mav.leine-solling.de\/?page_id=47","title":{"rendered":"Wann gibt es Arbeitsbefreiung?"},"content":{"rendered":"<p>Rechtsgrundlage: \u00a7 29 <a href=\"https:\/\/mav.leine-solling.de\/wp-content\/uploads\/2008\/07\/tv-l-dvo-anderungen.pdf\"><abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr><\/a> in Verbindung mit den besonderen kirchlichen Regelungen des \u00a7 23 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>.<\/p>\n<p>Danach wird bei gegebenem Anlass die Mitarbeiterin\u00a0 im entprechenden Umfang von der Arbeit freigestellt:<br \/>\na) Niederkunft der Ehefrau [Buchst. a gilt nicht f\u00fcr die F\u00e4lle eingetragener Lebenspartnerschaften \u00a723 Abs 1 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>] &#8211;&gt; ein Arbeitstag<br \/>\nb) Tod der Ehegattin\/des Ehegatten, [Buchst. b gilt nicht f\u00fcr die F\u00e4lle eingetragener Lebenspartnerschaften \u00a723 Abs 1 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>], eines Kindes oder Elternteils &#8211;&gt; zwei Arbeitstage<br \/>\nc) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort &#8211;&gt; ein Arbeitstag<\/p>\n<p>d) [Findet keine Anwendung \u00a723 Abs 1 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>]<\/p>\n<p>e) schwere Erkrankung<br \/>\naa) einer\/eines Angeh\u00f6rigen, soweit sie\/er in demselben Haushalt lebt &#8211;&gt; ein Arbeitstag im Kalenderjahr<br \/>\nbb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach \u00a7 45 <abbr class='c2c-text-hover' title='Sozialgesetzbuch'>SGB<\/abbr> V besteht oder bestanden hat, &#8211;&gt;bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr<br \/>\ncc) einer Betreuungsperson, wenn Besch\u00e4ftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebed\u00fcrftig ist, \u00fcbernehmen m\u00fcssen &#8211;&gt; bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr<\/p>\n<p>Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verf\u00fcgung steht und die \u00c4rztin\/der Arzt in den F\u00e4llen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der\/des Besch\u00e4ftigten zur vorl\u00e4ufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt f\u00fcnf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht \u00fcberschreiten<br \/>\nf) \u00c4rztliche Behandlung von Besch\u00e4ftigten, wenn diese w\u00e4hrend der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschlie\u00dflich erforderlicher Wegezeiten<br \/>\n(2) Bei Erf\u00fcllung allgemeiner staatsb\u00fcrgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht au\u00dferhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden k\u00f6nnen; soweit die Besch\u00e4ftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen k\u00f6nnen, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das fortgezahlte Entgelt gilt in H\u00f6he des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostentr\u00e4ger. Die Besch\u00e4ftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Betr\u00e4ge an den Arbeitgeber abzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden F\u00e4llen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gew\u00e4hren. In begr\u00fcndeten F\u00e4llen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gew\u00e4hrt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verh\u00e4ltnisse es gestatten. Protokollerkl\u00e4rung zu \u00a7 29 Absatz 3 Satz 2: Zu den \u201ebegr\u00fcndeten F\u00e4llen\u201c k\u00f6nnen auch solche Anl\u00e4sse geh\u00f6ren, f\u00fcr die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden).<br \/>\n(4) 1Auf Antrag kann den gew\u00e4hlten Vertreterinnen\/Vertretern der Bezirksvorst\u00e4nde, der Landesbezirksvorst\u00e4nde, der Landesfachbereichsvorst\u00e4nde, der Bundesfachbereichsvorst\u00e4nde, der Bundesfachgruppenvorst\u00e4nde sowie des Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender Gremien anderer vertragsschlie\u00dfender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen Arbeits-befreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen d\u00fcrfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann auf Anfordern einer der vertragsschlie\u00dfenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.<br \/>\nAbsatz 4 gilt f\u00fcr die gew\u00e4hlten Vertreterinnen der Vorst\u00e4nde der in der Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission vertretenen beruflichen Vereinigungen entsprechend. [\u00a7 23 Abs. 2 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>]<br \/>\n(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Pr\u00fcfungs- und von Berufsbildungsaus-sch\u00fcssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit in Organen von Sozialversicherungstr\u00e4gern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gew\u00e4hrt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.<br \/>\n(6) In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbetr\u00e4gen festgelegt sind, weitergezahlt.<br \/>\nDie Mitarbeiterin erh\u00e4lt auch Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Verg\u00fctung zur Erf\u00fcllung allgemeiner Pflichten nach dem Recht der beteiligten Kirchen<\/p>\n<p>a) zur Aus\u00fcbung kirchlicher \u00f6ffentlicher Ehren\u00e4mter,<\/p>\n<p>b) zur Aus\u00fcbung des kirchlichen Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an kirchlichen Wahlaussch\u00fcssen. [\u00a7 23 Abs 3 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>]<\/p>\n<p>Die Mitarbeiterin kann zur Aus\u00fcbung kirchlicher Aufgaben im Rahmen einer genehmigten unent-geltlichen Nebent\u00e4tigkeit und in sonstigen begr\u00fcndeten F\u00e4llen, <abbr class='c2c-text-hover' title='zum Beispiel'>z.B.<\/abbr> zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag, an Veranstaltungen beruflicher Vereinigungen oder zur beruflichen Fortbildung, unter Fortzahlung der Verg\u00fctung die erforderliche Arbeitsbefreiung erhalten. [\u00a7 23 Abs 4 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>]<\/p>\n<p>Die Mitarbeiterin erh\u00e4lt ferner Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Verg\u00fctung f\u00fcr einen Arbeitstag<\/p>\n<p>a) bei ihrer kirchlichen Trauung,<\/p>\n<p>b) bei der Taufe, bei der Konfirmation, bei einer entsprechenden kirchlichen Feier und bei der kirchlichen Trauung ihres Kindes.<\/p>\n<p>F\u00e4llt der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entf\u00e4llt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung. [\u00a7 23 Abs 5 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>]<\/p>\n<p>Die Mitarbeiterin erh\u00e4lt ferner Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Verg\u00fctung f\u00fcr jeweils zwei Arbeitstage beim Tode eines Elternteils des Ehegatten, eines Gro\u00dfelternteils, eines Stiefelternteils, eines Bruders oder einer Schwester. [\u00a7 23 Abs 6 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsgrundlage: \u00a7 29 <abbr class='c2c-text-hover' title='Tarifvertrag der L\u00e4nder'>TV-L<\/abbr> in Verbindung mit den besonderen kirchlichen Regelungen des \u00a7 23 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>. Danach wird bei gegebenem Anlass die Mitarbeiterin\u00a0 im entprechenden Umfang von der Arbeit freigestellt: a) Niederkunft der Ehefrau [Buchst. a gilt nicht f\u00fcr die F\u00e4lle eingetragener Lebenspartnerschaften \u00a723 Abs 1 <abbr class='c2c-text-hover' title='Dienstvertragsordnung'>DVO<\/abbr>] &#8211;&gt; ein Arbeitstag b) Tod der Ehegattin\/des Ehegatten, [Buchst. 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