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  • DVO

    Dienstvertragsordnung. Regelt die Arbeitsbedingungen der nichtordinierten Mitarbeitenden im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Die Erarbeitung und laufende Anpassung der DVO ist die zentrale Aufgabe der ADK. Mit der 61. Änderung der DVO (wirksam ab 01.01.2009; Hier geht’s zum Text) nimmt der § 2 Abs. 1 DVO auf den Tarifvertrag der Länder (TV-L) Bezug. Die im TV-L für das Land Niedersachsen festgelegten Bestimmungen gelten, wenn nicht in der DVO etwas anderes vereinbart wird. Die Regelungen zur Eingruppierung spezifisch kirchlicher Berufe ist in der Entgeltordnung zur DVO neu geregelt. Die  ab 01.01.2017 geltenden Sonderregelungen  für  Mitarbeitende,  die  als  pädagogische  Fachkräfte  in  Tageseinrichtungen für Kinder eingesetzt sind, ergeben sich aus Anlage 9 der DVO in der 83. Änderung.  Die Dienstvertragsordnung und ihre jeweiligen Änderungen erhalten für den einzelnen Mitarbeitenden Geltung, weil in jedem Dienstvertrag dies mit der Unterschrift so vereinbart wird.

    Die jeweils aktuellste Version der DVO  findet sich hier: DVO in der Rechtssammlung der Landeskirche Hannovers

    aktualisiert 23.12.2016

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