MAV Leine-Solling
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    • Dienstag, 15. September 2026
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  • Dauer des Erholungsurlaubs:

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20. März 2012 – 9 AZR
    529/10 – die Unwirksamkeit der altersabhängigen Urlaubsstaffelung in § 26
    Abs. 1 Satz 2 TVöD (wortgleich mit § 26 TV-L) in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung festgestellt. Damit entfällt ab dem Urlaubsjahr 2011 die altersabhängige Staffelung und alle Mitarbeitenden haben bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einen Urlaubsanspruch

    von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

    Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.

    Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.

    Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.  Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

    Anstelle der Regelung des TV-L bestimmt § 22 DVO, dass für die Urlaubsübertragung die für die Kirchenbeamtinnen im Bereich unserer Landeskirche geltenden Bestimmungen Anwendung finden.
    Danach verfällt ein Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist (§ 38 KBG.EKD i.V.m. § 1 KBESUrlVO und § 8 NEUrlVO). Beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis im Lauf des Urlaubsjahres verfällt der Urlaub, wenn er nicht bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres angetreten ist.

    Schwerbehinderte, die ihren Behindertenstatus dem Arbeitgeber und der Personalabteilung mitgeteilt haben, erhalten pro Jahr 5 Arbeitstage Sonderurlaub (bei einer 5 Tage Woche). Für weitere Informationen: Schwerbehindetenrechte

    Weitere Stichworte: Arbeitsbefreiung, Resturlaub, Treuleistung

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